SATZUNG

SATZUNG (Neufassung)


(Stand 12.05.2019)

§1 Name und Sitz des Vereins
* Der Verein führt den Namen „Universum Eltern- und Bildungsverein“
* Der Verein hat seinen Sitz in Neuwied.
* Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§2 Zweck und Charakter des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zwecke des Vereins:
(1) Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe iSd. § 52 Absatz II Nr. 7 AO

Diese wird verwirklicht insbesondere durch

* Durchführung von fachbezogenen Referaten, Tagungen sowie Seminaren

* Unterstützung von Schülern und Studenten im schulischen Bereich, insbesondere durch Nachhilfekurse und Hausaufgabenbetreuung

* Vergabe von Stipendien an erfolgreiche und förderbedürftige Schüler, Schülerinnen, Studenten und Studentinnen

Bei der Verwirklichung des Stiftungszwecks Bildung und Erziehung soll möglichst darauf geachtet werden, dass die geförderten Stipendiaten, Schüler und Schülerinnen auch in ihrem Sozialverhalten, ihrem Verantwortungsbewusstsein gegenüber Mitmenschen und Umwelt sowie in Fragen der Ethik aus- und weitergebildet werden, bzw. die geförderten Schulen, Ausbildungseinrichtungen, Projekte, usw. dies berücksichtigen.

Seite 2 von 10

* Ausschreibung von Wettbewerben und Preisen

* Anbieten von Sprach- und Integrationskursen

* Kulturelle Veranstaltungen, Ausflüge und Aktivitäten

* Abakus Kurs zur Förderung der Schulkinder zum besseren Mathematikverständnis

(2) Förderung des Sports iSd. § 52 Absatz II Nr. 21 AO

Diese wird verwirklicht insbesondere durch

* Organisation von unterschiedlichen sportlichen Aktivitäten wie Cage Soccer, Tischtennis, Minigolf, usw.

(3) Förderung der Wissenschaft und Forschung iSd. § 52 Absatz II Nr. 1 AO

Diese wird verwirklicht insbesondere durch

* Organisation wissenschaftlicher Veranstaltungen durch Einladung von Wissenschaftlern zu kulturellen, bildungsrelevanten und sozialen Themen

* Teilnahme an wissenschaftlichen Veranstaltungen

* Buchvorstellungen, Tagungen, Seminare

(4) Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens iSd. § 52 Absatz II Nr. 13 AO

Diese wird verwirklicht insbesondere durch

* Einladung zu Festen und Feiern (Ramadan und Opferfest, Henne Abend, usw.)
* Regelmäßige Frühstückevents
* Lesestunden

Seite 3 von 10

Die Einladungen zu den o.a. Events werden auch an Angehörige anderer Religionszugehörigkeit verschickt. Dadurch soll das Verständnis für andere Religionen und die gegenseitige Toleranz gefördert werden.
Zur Förderung gehören insbesondere die personelle, technische, soziale, kulturelle sowie die finanzielle Unterstützung von Trägern soziokultureller und/oder schulischer Einrichtungen bzw. die Übernahme von schulischen und sonstig vergleichbaren Einrichtungen in eigener Trägerschaft nach den entsprechenden landesgesetzlichen Rahmenbedingungen.
Weiterhin können zum Förderungszweck soziokulturelle Einrichtungen sowie schulische Erziehungs-, Lehr-, und Bildungsstätten für Kleinkinder, Vorschüler, Schüler und Studenten jeglicher Abstammung gegründet/errichtet/betrieben werden. Dazu gehört auch der eventuelle Bau von Schulen und Kindergärten.
Der Verein kann mit anderen Jugend- und sonstigen Vereinen zusammenarbeiten, wenn dies im Sinne der Satzung ist. Dies schließt auch die Kooperation sowie die Koordinierung der Vereinsarbeit mit entsprechend wirkenden Organisationen im In-und Ausland sowie die Mitgliedschaft in diesen Organisationen mit ein. Ferner kann der Verein im Sinne der Satzung auch mit Privatpersonen kooperieren.
Der Verein kann Zweigstellen errichten und einen Teil seiner Arbeiten durch diese Zweigstellen durchführen lassen.

§3 Vollmitgliedschaft
§3a Erwerb der Vollmitgliedschaft

(1) Vollmitglied des Vereins kann werden, jede juristische und natürliche Person (deutsche und andere Staatsangehörigkeit), die die Satzung des Vereins anerkennt.

(2) Der Antrag auf Vollmitgliedschaft ist in schriftlicher Form an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Antrag und teilt das Ergebnis dem beitrittswilligen mit.

(3) Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet sein.

Seite 4 von 10

§3b Rechte und Pflichten des Vollmitglieds

(1) Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.

(2) Vollmitglieder haben das aktive und das passive Wahlrecht zu den Vereinsorganen.

(3) Die Höhe des monatlichen Mitgliedsbeitrags wird durch die Mitglieder-versammlung festgelegt.

(4) Vollmitglieder haben das Recht an jeder Aktivität Teilzunehmen, an ihrer Organisation mitzuwirken und eigene Ideen und Vorstellungen einzubringen.

§4 Fördermitgliedschaft
§4a Erwerb der Fördermitgliedschaft

(1) Fördermitglied des Vereins kann werden, jede juristische und natürliche Person (deutsche und andere Staatsangehörigkeit), die die Satzung des Vereins anerkennt.

(2) Der Antrag auf Fördermitgliedschaft ist in schriftlicher Form an den Vorstand zu stellen.

(3) Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen. Sie braucht nicht begründet sein.

§4b Rechte und Pflichten des Fördermitglieds

(1) Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.

(2) Fördermitglieder haben kein aktives oder passives Wahlrecht zu den Vereinsorganen.

(3) Fördermitglieder haben keine Stimm-, Teilnahme- und Vertreterberechtigung an Versammlungen der Mitglieder.

Seite 5 von 10

(4) Die Höhe des monatlichen Mitgliedsbeitrags wird durch die Mitglieder-versammlung festgelegt.

(5) Fördermitglieder haben das Recht an jeder Aktivität Teilzunehmen, an ihrer Organisation mitzuwirken und eigene Ideen und Vorstellungen einzubringen.

§5 Ehrenmitgliedschaft
§5a Erwerb des Ehrenmitglieds

(1) Ehrenmitglied des Vereins kann werden, jede juristische und natürliche Person (deutsche und andere Staatsangehörigkeit), die die Satzung des Vereins anerkennt.

(2) Persönlichkeiten, die sich dem Verein ideell verpflichtet fühlen und sich in besonderer Art und Weise für den Verein verdient gemacht haben, werden auf Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt, nachdem die Zustimmung der Person eingeholt wurde.

§5b Rechte und Pflichten des Ehrenmitglieds

(1) Ehrenmitglieder haben weder das aktive, noch das passive Wahlrecht zu den Vereinsorganen. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.

(2) Ehrenmitglieder haben das Recht an jeder Aktivität Teilzunehmen, an ihrer Organisation mitzuwirken und eigene Ideen und Vorstellungen einzubringen.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft (Vollmitglied, Ehrenmitglied, Fördermitglied)

(1) Die Mitgliedschaft aus dem Verein endet aus folgenden Gründen:

1.1) durch den Tod des Mitgliedes

1.2) durch den freiwilligen Austritt, der durch eine schriftliche Erklärung auf das Ende eines Jahres mit einer Frist von sechs Wochen erfolgen kann.

Seite 6 von 10

1.3) Die Fördermitgliedschaft kann jederzeit ohne Einhaltung von Fristen schriftlich gekündigt werden. Hierzu ist lediglich ein formelles Schreiben an den Vorstand notwendig. Erst im Folgemonat nach Eingang des Schreibens kann die Lastschriftermächtigung aufgehoben werden. Ansonsten gelten für Fördermitglieder dieselben Bestimmungen wie für Vollmitglieder.

(2) Der Vorstand hat bei Eintreffen einer der nachfolgenden Umstände das Recht, das Mitglied aus dem Verein auf unbefristete Zeit auszuschließen:

2.1) durch satzungswidriges Verhalten des Mitgliedes,

2.2) durch Mitgliedschaft in einer illegalen politischen Organisation,

2.3) wenn dem Verein materielle und moralische Schäden zugefügt wurden,

2.4) bei separatistischen Aktivitäten, die die Einheit bzw. den Bestand des Vereins bedrohen,

2.5) bei Angabe falscher Informationen, die bei Aufnahme in den Verein erheblich und ausschlaggebend gewesen waren.

§7 Finanzierung und Verwendung von Vereinsmitteln

(1) Der Verein finanziert sich aus Kursbeiträgen, Mitgliedsbeiträgen und aus freiwilligen Spenden.

(2) Allein der Vorstand und die Mitgliederversammlung haben das Recht, über das Vereinsvermögen zu verfügen.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Eine Verwendung für private Zwecke von Mitgliedern ist ausgeschlossen.

(4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

Seite 7 von 10

(5) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder des Vereins können keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen erheben.

(6) Der Vorstand kann im Einzelfall Beiträge ermäßigen oder ganz auf Erhebung verzichten.

§8 Organe des Vereins
(1) Der Verein besteht aus folgenden Organen

 Die Mitgliederversammlung

 Der Vorstand

 Vom Vorstand geordnete und koordinierte Arbeitsgruppen

§9 Die Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe dem Vorstand schriftlich vorgelegt wird. Die Einberufung erfolgt mindestens zehn Tage zuvor schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:

* Die Erstattung des Jahres-, Geschäfts- und Kassenberichtes,

* Berichte der Kassenprüfer,

* Entlastung des Vorstandes,

* Neuwahlen,

* Beschlussfassung über Anträge,

* Verschiedenes

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Ver-hinderung vom zweiten Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.

Seite 8 von 10

Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand fort-gesetzten Tagesordnung beschließen.

(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Be-schlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

(5) Satzungsänderungen können nur mit einer Dreiviertel Mehrheit der an-wesenden Mitglieder beschlossen werden.

(6) Zukünftige Satzungsänderungen sind immer rechtzeitig vor deren Beschluss mit dem zuständigen Finanzamt und dem Amtsgericht (Vereinsregister) abzustimmen.

(7) Bei der Mitgliederversammlung ist durch den Schriftführer ein Protokoll zu führen. Das Protokoll muss vom Schriftführer und dem ersten oder zweitem Vorsitzenden unterzeichnet werden.

§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister sowie weiteren Beisitzern, deren Anzahl nach Erfordernis bestimmt wird.

(2) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftführer und der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Vertretungsberechtigt ist immer jeweils 1 Vorstandsmitglied.

(3) Für einzelne Geschäfte kann ein Vorstandsmitglied vom Vorstand bevollmächtigt werden.

(4) Der Vorstand ist mit mindestens vier Vorstandsmitgliedern beschlussfähig, wenn sich darunter der erste oder zweite Vorsitzende befindet

(5) Jedes Vorstandsmitglied hat bei zu fassenden Entscheidungen und Beschlüssen ein Stimmrecht.

Seite 9 von 10

(6) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden den Ausschlag

(7) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zu Neuwahlen des Vorstandes im Amt.

(8) Wenn mehr als drei Vorstandsmitglieder aus dem Vorstand ausscheiden oder zurücktreten, hat die Mitgliederversammlung Ergänzungswahlen vorzunehmen.

(9) Der Vorstand des Vereins wird von der Mitgliederversammlung in zwei Wahlgängen gewählt.

9.1) Zuerst wird der erste und zweite Vorsitzende gewählt. Von den vorgeschlagenen Personen ist derjenige als erster Vorsitzender gewählt, der die meisten Stimmen bekommen hat. Derjenige der die zweitmeisten Stimmen auf sich vereinigen konnte, ist als zweiter Vorsitzender gewählt. Dabei darf jedes Mitglied nur einen Vorgeschlagenen wählen.

9.2) Im zweiten Wahlgang werden die restlichen Vorstandsmitglieder gewählt, wobei jeder Wähler wiederum nur eine Person wählen darf. Die Mitglieder mit den meisten Stimmen sind dann in den Vorstand gewählt. Der Vorstand bestimmt unter diesen Mitgliedern den Schatzmeister und den Schriftführer.

(10) Der Vorstand kann Arbeitsgruppen vorschlagen und koordinieren. Die Arbeitsgruppen können, falls erforderlich, einen Vorsitzenden wählen. Die Arbeitsgruppen sind dem Vorstand des Vereins unterstellt und haben keinerlei Entscheidungsrechte im Vorstand. Die Arbeitsgruppen arbeiten im Sinne diese Satzung.

(11) Bei der Vorstandssitzung ist durch den Schriftführer ein Protokoll zu führen, das vom ihm und dem ersten oder zweiten Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

Seite 10 von 10

§11 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.

(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Auflösung zwei Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zwecks des Vereins fällt das im Zuge der Liquidation verbleibende Restvermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks ausschließlicher und unmittelbarer Verwendung für Erziehung, Volks- und Berufsbildung sowie der Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 der Abgabenordnung bedürftig sind.